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Häufige Fragen

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Eine Steuererklärung muss dann erstellt werden, wenn Rentner den gesetzlich festgelegten Grundfreibetrag mit ihrem gesamten zu versteuernden Einkommen übersteigen. 2024 beträgt der Grundfreibetrag 11.604 Euro für Alleinstehende und 23.208 Euro für Verheiratete.
 

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Was gilt für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (Sozialabgaben)?

Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge (Rente, Kapital), die Sie von der Pensionskasse erhalten, sind in der Regel beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner.

In folgenden Fällen sind die Leistungen beitragsfrei (nicht beitragspflichtig) in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner:
  • Wenn Sie ohne Beteiligung eines Arbeitgebers private Beiträge eingezahlt haben, z.B. weil Sie Ihr Vorsorgekonto bei der Pensionskasse nach einem Arbeitgeberwechsel selbst weitergeführt haben.
  • Wenn Sie den Familienzuschuss nutzen (Förderung nach § 10a und Abschnitt XI EStG).

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Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner muss ich zahlen (Sozialabgaben)?

Wenn Ihre Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge (Rente, Kapital) beitragspflichtig sind und Sie deshalb Sozialabgaben zahlen müssen, dann nur in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Krankenkasse meldet uns, ob und in welcher Höhe Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einzubehalten sind.

Für Rentner, die bei den gesetzlichen Krankenkassen pflichtversichert sind, gelten folgende Regeln bei Kranken- und Pflegeversicherung:

  • Keine Beiträge
    Generell gilt: Solange die Summe aller Betriebsrenten unter 176,75 Euro (2024) im Monat liegt, sind keine Beiträge zu zahlen (Eine Kapitalzahlung wird durch 120 geteilt. Daraus ergibt sich der "monatliche" Betrag).
  • Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (Freibetrag)
    Die Beitragspflicht beginnt erst, wenn die Summe Ihrer Betriebsrenten oberhalb eines Freibetrags von 176,75 Euro (2024) im Monat liegt. Erst dann sind die Renten und Kapitalzahlungen abgabenpflichtig, und zwar mit dem vollen Beitragssatz (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil).



    Kapitalzahlungen werden für die Berechnung der monatlichen Höhe durch 120 geteilt. So viele Monate sind sie abgabenpflichtig in der Krankenversicherung.

    Bitte beachten Sie: Die Regelung zum Freibetrag gilt nur für Betriebsrentner, die bei den gesetzlichen Krankenkassen pflichtversichert sind. Sie gilt nicht für freiwillig Versicherte.
  • Beitragspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung
    Die Beitragspflicht beginnt erst, wenn die Summe Ihrer Betriebsrenten 176,75 (2024) Euro im Monat übersteigt. Dann müssen für Ihre komplette Betriebsrente Beiträge an die gesetzliche Pflegekasse gezahlt werden.



    Kapitalzahlungen werden für die Berechnung der monatlichen Grenze durch 120 geteilt. So viele Monate sind sie abgabenpflichtig in der Pflegeversicherung.


Bitte beachten Sie: Die oben genannte Regelung bei der Krankenversicherung (Freibetrag) gilt nicht für die Pflegeversicherung.
 

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Wie hoch ist die Rentensteuer?

Bei der gesetzlichen Rente hängt der steuerpflichtige Anteil von dem Jahr des Renteneintritts ab. Arbeitnehmer, die bis einschließlich 2005 in den Ruhestand gegangen sind, müssen 50 Prozent ihrer gesetzlichen Rente versteuern. Von 2005 bis 2020 steigt der zu versteuernde Satz jährlich um zwei Prozentpunkte. Ab 2021 steigt er dann um jährlich ein Prozentpunkt. Bei denjenigen, die im Jahr 2040 in Rente gehen, sind dann 100 Prozent der gesetzlichen Rente zu versteuern. Der einmal ermittelte steuerfreie Beitrag gilt für den Rest des Lebens.

Für Pensionskassenrenten gilt folgendes: Renten und Kapitalzahlungen aus Beiträgen, die seit 2002 steuerfrei eingezahlt oder gemäß "Riester-Rente" gefördert wurden, sind steuerpflichtig. Bei Renten, die pauschal, oder individuell versteuert, oder auf privat eingezahlten Beiträgen beruhen, wird nur der Ertragsanteil versteuert: Das ist der Anteil der tatsächlichen Rente, der sich aus Zinsen und der Überschussbeteiligung bildet. Die Höhe dieses Anteils wird nicht individuell ermittelt, sondern mit dem vom Alter bei Rentenbeginn abhängigen Ertragsanteil pauschal erfasst. Es gelten je nach Renteneintrittsalter unterschiedliche Ertragsanteile zwischen 18 und 22 Prozent der Rente. Der Rest ist steuerfrei.

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Wie können Sie als Rentner Steuern sparen?

Es können eine Reihe von Ausgaben von den Renteneinkünften abgezogen werden, wie Werbungskosten (Pauschale liegt bei 102 Euro) und Sonderausgaben (beträgt 36 Euro). Außerdem kann der Eigenanteil an der Kranken- und Pflegeversicherung von ihnen abgezogen werden.

Des Weiteren wird Rentnern, die in einem Veranlagungszeitraum das 64. Lebensjahr vollendet haben, der Altersentlastungsbetrag gewährt, wenn neben der Rente noch weitere Einkünfte erzielt werden. Mit ihm lassen sich die weiteren Einkünfte, bis auf die Rente, verringern. Er liegt er bei 12,8 % und ist auf maximal 608 Euro begrenzt.

Bei Ehepartnern verdoppelt sich dieser Betrag.

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Wie sicher ist die Pensionskasse?

Sehr sicher. Die Pensionskasse wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), unabhängige Treuhänder und mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern besetzte Gremien kontrolliert. Für die Kapitalanlage gilt als oberstes Gebot Sicherheit. Dementsprechend legt die Pensionskasse alle Gelder überwiegend in sehr sicheren Zinstiteln und Immobilien an. Nur ein kleiner Teil wird breit gestreut in renditestärkere Anlagen investiert.

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Ist meine HPK-Rente vor Anrechnung auf die Grundsicherung geschützt?

Ja. Ihre Betriebsrenten sind bis zu 100 Euro komplett vor der Anrechnung auf die Grundsicherung geschützt. Darüber hinausgehend sind bis zu einer Obergrenze von 281,50 Euro (Stand 2024) weitere 30% geschützt.
 

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Kann ich meinen Rentenantrag online stellen?

Ja. Die Altersrente beantragen Sie online über das Vorsorgeportal. Ihre Zugangsdaten haben Sie z.B. mit dem Begrüßungsschreiben bzw. der Mitgliedsbescheinigung oder einer Standmitteilung (vorher Kontoauszug) erhalten. Stellen Sie den Antrag einfach rund sechs bis acht Wochen vor dem Rentenbeginn.
 

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Wo erhalte ich weitere Auskünfte?

Sie erreichen die Mitgliederbetreuung der Pensionskasse montags bis freitags zwischen 07:30 und 18:00 Uhr unter der Telefonnummer 040 28 01 45-0.

Fragen zu Ihrer gesetzlichen Rente beantwortet Ihnen das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales montags bis donnerstags von 08:00 bis 17:00 Uhr sowie freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr unter der Telefonnummer 030 2 21 91 10 01.
 

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Wie zufrieden sind Sie mit uns?

Wir möchten uns stetig verbessern und sind deshalb auf Ihr Feedback angewiesen. Welche besonders guten oder schlechten Erfahrungen haben Sie mit der Pensionskasse gemacht? Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung .

Haben Sie Fragen?

Sie erreichen Ihre Mitgliederbetreuer für alle Fragen rund um Ihre Versorgung von Montag bis Freitag zwischen 7.30 Uhr und 18.00 Uhr unter der Telefonnummer
040 / 280 145-0.Benachrichtigungsservice

Erstellung der Leistungsmitteilung

Die Mitteilungen über gezahlte Jahresrenten zur Vorlage beim Finanzamt (Leistungsmitteilung) ist online verfügbar.

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